Liebe Klienten,
viele Unternehmen stellen Dienstnehmern einen Firmen-PKW zur Verfügung, den der Dienstnehmer auch privat nutzen kann. Die Behandlung ist sowohl beim Unternehmen als auch beim Dienstnehmer steuerlich komplex und eine beliebte „Spielwiese“ für die Prüfer von Finanz und Krankenkasse.
PKW mit Verbrennungsmotor bzw. mit Hybridmotor
- Der normale Verbrenner- oder Hybrid-PKW ist als Firmen-PKW immer noch sehr beliebt, allerdings gibt es hier so gut wie keine steuerlichen Begünstigungen im Vergleich zum reinen Elektroauto:
- Es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung
- Die motorbezogene Versicherungssteuer berechnet sich nach der Kilowatt-Leistung und dem CO2-Austoß
- Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist für Neuzulassungen zu entrichten, die Sätze steigen jährlich durch die Absenkung der CO2-Grenzwerte.
- Ein Investitionsfreibetrag für den Kauf des Fahrzeuges steht nicht zu, da diese Fahrzeuge CO2 ausstoßen.
Berechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung
Für die Privatnutzung des Firmen-PKW`s ist in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen. Das bedeutet, dass das Nettoeinkommen des Dienstnehmers aufgund der Besteuerung dieses Sachbezuges reduziert wird.
- Der Sachbezug errechnet sich: 2 Prozent der Anschaffungskosten des Firmen-PKW`s inklusive Umsatzsteuer und NoVA, maximal jedoch EUR 960 pro Monat
- Wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeuges kleiner oder gleich 141 Gramm pro Kilometer ausmacht (dieser Wert stammt aus 2020, er sinkt jährlich um 3 Gramm pro Kilometer), dann sind nur 1,5 Prozent bzw. maximal EUR 720 pro Monat zu verrechnen.
PKW mit Elektroantrieb
Das reine Elektroauto mit null CO2-Emissionen ist dagegen das steuerlich bevorzugte Fahrzeugmodell.
- Die Vorsteuer kann bis zu Anschaffungskosten von EUR 40.000 brutto (Angemessenheitsgrenze) voll abgezogen werden. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 sinkt der Vorsteuerabzug prozentual. Über EUR 80.000 entfällt er komplett.
- Für Elektro-PKW`s kann der Investitionsfreibetrag (IFB) genutzt werden, für das Jahr 2026 beträgt er sogar 22 Prozent anstatt 15 Prozent.
- Befreiung von der Normverbrauchsabgabe
Sachbezug für Elektroautos
Für Dienstnehmer fällt bei Überlassung von reinen Elektro-PKW`s kein Sachbezug an.
Für das Laden zu Hause gilt: Ab dem Jahr 2026 muss die geladene Strommenge exakt nachgewiesen werden (z. B. intelligente Wallbox), um steuerfrei ersetzt zu werden (Preisdeckel).
Die Anschaffung bzw. Mitfinanzierung einer Ladeeinrichtung (z. B. Wallbox) zu Hause ist bis zu einem Betrag von EUR 2.000 kein Sachbezug/Einnahme anzusetzen.
Sollten Sie Fragen zu diesem sehr umfangreichen Themenkomplex haben, rufen Sie uns bitte an, wir helfen Ihnen gerne.
Mit besten Grüßen
Wien, im März 2026