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Stichtag 30. September 2024 - hier enden wichtige Fristen für Unternehmer!

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Liebe Klienten,

wir möchten Sie an den Stichtag 30. September 2024 erinnern, der für die folgenden Themen wichtig ist.

 

Anspruchszinsen für die Steuererklärungen 2023

Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2023 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“. Das betrifft die noch offenen Steuererklärungen 2023.

Steuernachforderungen für das Jahr 2023, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2024 bescheidmäßig festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von 5,88 % (Stand Juli 2024) kreditmäßig verzinst. Durch eine Abschlagszahlung per 30. September 2024 an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Steuer kann man diese Verzinsung verhindern.

Erst aufgrund der fertig erstellten Steuererklärung 2023 ist es uns möglich, sie über die voraussichtliche Höhe einer etwaigen Steuernachzahlung zu informieren. Um die Verzinsung mit dem hohen Zinssatz von 5,88 % zu vermeiden, empfehlen wir einen bestehenden Steuerrückstand bis spätestens 30. September an das Finanzamt zu bezahlen.

Bei der Durchführung einer Abschlagszahlung ist zu beachten, dass der Verwendungszweck beim online Banking entsprechend angegeben wird: Bei Körperschaft- und Einkommensteuerabschlagszahlungen wäre das „K 1-12/2023“ oder „E 1-12/2023“. Damit ist eine korrekte Zuordnung der Zahlung gewährleistet.

Falls Sie uns Ihre Unterlagen für die Steuererklärung 2023 noch nicht übermittelt haben, bitten wir Sie, uns diese so bald wie möglich zu übersenden, damit wir Sie über eine etwaige Steuernachzahlung informieren können.

 

Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuer -und Einkommensteuervorauszahlungen

Übersteigen die für 2024 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2024 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2024 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2024 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2024 zu übermitteln.

Bitte melden Sie sich, falls wir für Sie beim Finanzamt einen Herabsetzungsantrag der Steuervorauszahlungen 2024 stellen sollen.

 

Herabsetzung (Hinaufsetzung) der vorläufigen Beitragsgrundlage in der SVS

Die Basis für die Berechnung der vorläufigen Beiträge zur Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) ist die vorläufige Beitragsgrundlage. Diese wird grundsätzlich anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

Ist die endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage? Dann kann die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. In diesem Herabsetzungsantrag (auch eine Hinaufsetzung ist möglich um hohe Nachzahlungen zu verhindern) ist die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr anzugeben. Rechnerisch sind das die Summe aus den Einkünften zuzüglich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Anhand dieser Prognose berechnet die SVS Ihre Beiträge neu.

Dafür gibt es keine Frist, eine Herabsetzung kann das ganze Jahr über beantragt werden. Jedoch wird die Herabsetzung nur dann eine Auswirkung auf das laufende Jahr haben, wenn sie bis zum 3. Quartal beantragt wird, also bis Ende September/ Anfang Oktober.

Bitte melden Sie sich, falls Sie dabei unsere Unterstützung benötigen.

 

Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2024 beantragen

Österreichische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30. September 2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmerinnen über FinanzOnline in Österreich einzureichen.

Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen.

Die Vorsteuerabzugsfähigkeit richtet sich nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest EUR 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50 betragen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Einbringung Ihres Vorsteuerrückerstattungsantrages.

 

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt die Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, also mit Bilanzstichtag 31.12.2023, muss der Jahresabschluss somit bis spätestens 30.9.2023 elektronisch an das Firmenbuch übermittelt werden. Es sind keine Fristerstreckungen möglich, verspätete Einreichungen ziehen automatisch Strafvorschreibungen nach sich.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im August 2024

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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