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Stichtag 30. September 2026 – hier enden wichtige Fristen für Unternehmer!

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Liebe Klienten,

wir möchten Sie an den Stichtag 30. September 2026 erinnern, der für die folgenden Themen wichtig ist.

 

Anspruchszinsen für die Steuererklärungen 2025

Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2025 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“. Das betrifft die noch offenen Steuererklärungen 2025.

Steuernachforderungen für das Jahr 2025, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2026 bescheidmäßig festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von 3,53 % (Stand Juli 2026) kreditmäßig verzinst. Durch eine Abschlagszahlung per 30. September 2026 an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung kann man diese Verzinsung verhindern.

Bei der Durchführung einer Abschlagszahlung ist zu beachten, dass der Verwendungszweck beim Onlinebanking entsprechend angegeben wird:

Bei Körperschaftsteuerabschlagszahlungen ist „K 1-12/2025“ bzw. bei Einkommensteuerabschlagszahlungen ist „E 1-12/2025“ zusätzlich anzugeben. Damit ist eine korrekte Zuordnung der Zahlung gewährleistet.

Falls Sie uns Ihre Unterlagen für die Steuererklärung 2025 noch nicht übermittelt haben, bitten wir Sie, uns diese so bald wie möglich zu übersenden, damit wir Sie über eine etwaige Steuernachzahlung informieren können. Wenn bereits Unterlagen übermittelt wurden, besteht vorerst kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen

Übersteigen die für 2026 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen Einkommen 2026 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis zum 30. September 2026 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2026 zu beantragen, wenn eine entsprechende Begründung vorhanden ist.

Bitte melden Sie sich, falls wir für Sie beim Finanzamt einen Herabsetzungsantrag der Steuervorauszahlungen 2026 stellen sollen.

 

Herabsetzung (Hinaufsetzung) der vorläufigen Beitragsgrundlage in der SVS

Die Basis für die Berechnung der vorläufigen Beiträge zur Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) ist die vorläufige Beitragsgrundlage. Diese wird grundsätzlich anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

Ist die endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage? Dann kann die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. In diesem Herabsetzungsantrag (auch eine Hinaufsetzung ist möglich, um hohe Nachzahlungen zu verhindern) ist die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr anzugeben. Rechnerisch ist das die Summe aus den Einkünften zuzüglich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Anhand dieser Prognose berechnet die SVS Ihre Beiträge neu.

Dafür gibt es keine Frist, eine Herabsetzung kann das ganze Jahr über beantragt werden. Jedoch wird die Herabsetzung nur dann eine Auswirkung auf das laufende Jahr haben, wenn sie bis zum 3. Quartal beantragt wird, also bis Ende September / Anfang Oktober.

Bitte melden Sie sich, falls Sie dabei unsere Unterstützung benötigen.

 

Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2026 beantragen

Österreichische Unternehmer, die im EU-Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30. September 2026. Die Anträge sind für in Österreich ansässige UnternehmerInnen über FinanzOnline in Österreich einzureichen.

Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen.

Die Vorsteuerabzugsfähigkeit richtet sich nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest EUR 400 umfassen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Einbringung Ihres Vorsteuerrückerstattungsantrags.

 

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2025

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt die Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, also mit Bilanzstichtag 31.12.2025, muss der Jahresabschluss somit bis spätestens 30.9.2026 elektronisch an das Firmenbuch übermittelt werden. Es sind keine Fristerstreckungen möglich, verspätete Einreichungen ziehen automatisch Strafvorschreibungen nach sich.

 

Mit besten Grüßen

Wien, im August 2026

Casapicola & Gross Steuerberatungs GmbH

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