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Abzugsteuer für ausländische Honorare

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Liebe Klienten, 

das Thema Abzugsteuer für ausländische Honorare betrifft eine Vielzahl von österreichischen Unternehmen und wird leider häufig übersehen, was bei Prüfungen zu entsprechenden Nachzahlungen führen kann.

Wenn Sie als Österreichischer Unternehmer ein ausländisches Unternehmen mit der Erbringung einer Leistung beauftragen, dann besteht unter Umständen für Sie die Verpflichtung, vom Honorar des ausländischen Unternehmers eine Abzugssteuer in Höhe von zumeist 20 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

 

Die folgenden Leistungen sind betroffen:

  • SchriftstellerInnen, Vortragende, Künstler, ArchitektInnen, Sportler, Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, wenn die Tätigkeit in Österreich erfolgt oder verwertet wird oder
  • Arbeitskräftegestellung (ausländischer Arbeitskräfteüberlasser, österreichischer Beschäftiger, Tätigkeit in Österreich) oder
  • Lizenzgebühren oder
  • in Österreich erbrachte kaufmännische oder technische Beratung

 

Beispiel zu kaufmännischer und technischer Beratung

Eine deutsche Gesellschaft erbringt Beratungsleistungen für ein österreichisches Unternehmen und tätigt diese Leistung durch einen Mitarbeiter, der für diesen Auftrag nach Österreich kommt und hier arbeitet. Somit besteht grundsätzlich die Verpflichtung des österreichischen Unternehmens, die 20 % Abzugssteuer vom Honorar einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings vom Steuerabzug abgesehen werden.

 

Absehen vom Steuerabzug aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens

Sollte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Staat bestehen, in dem der ausländische Unternehmer ansässig ist, und entzieht dieses DBA Österreich das Besteuerungsrecht auf die gegenständlichen Leistungen des ausländischen Unternehmens, dann kann der Steuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung vorliegt. Bei Zahlungen von nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr gibt es eine vereinfachte Dokumentation der Ansässigkeit.

 

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt entweder fix 20 %, wobei die Bemessungsgrundlage der volle Betrag der betreffenden Einnahmen des ausländischen Unternehmens ist ("Bruttoabzugssteuer"), oder, unter bestimmten Voraussetzungen bei Abzug von Betriebsausgaben, 35 % bzw. 25 % („Nettoabzugssteuer“).

 

Zusammenfassung

In bestimmten Fällen sind österreichische Unternehmen zu einem Steuerabzug (20 % oder 25 % bzw. 35 %) bei Leistungen von ausländischen Unternehmen verpflichtet. Insbesondere dann, wenn diese ihre Tätigkeit oder ihre Beratungsleistungen in Österreich ausführen. Kommt der ausländische Unternehmer aus einem Land mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, dann kann unter der Voraussetzung einer entsprechenden Dokumentation (insbesondere Ansässigkeitsbescheinigung) die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung vermieden werden.

 

Mit besten Grüßen 

Manfred Gross

Wien, im November 2019

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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