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Die geplante Digitalsteuer ab 2020

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Liebe Klienten,

In Österreich sollen die Online-Riesen Facebook, Google, Airbnb und Co zur Kasse gebeten werden. Zumindest wenn es nach dem Finanzminister geht. Unter dem Schlagwort „Faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ wurde Anfang April ein Digitalsteuerpaket vorgestellt und zur Begutachtung versendet. Damit sollen Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Die Umsetzung soll 2020 erfolgen.

 

Das Gesetzespaket beinhaltet im wesentlichen:

 

Die geplanten Steuern im einzelnen:

Digitalsteuer:

Einnahmen aus Onlinewerbung sollen ab 1.1.2020 einer 5% Steuer unterliegen, soweit die Dienstleistungen von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Gemeint sind Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und ähnliches. Die Steuer stellt ein Pendent zur Werbeabgabe dar, die es für Printmedien schon lange gibt. Betroffen von der Digitalsteuer sind Onlinewerbeleister, die weltweit 750 Mio EUR Umsatz und im Inland mindestens  25 Mio EUR Umsatz haben.

 

Haftungsklausel für Vermittlungsplattformen:

Im Visier stehen Unternehmen wie Airbnb und ähnliche. Dem Finanzminister sind offenbar private Zusatzeinkommen, die am Fiskus vorbeilaufen, ein Dorn im Auge. Daher müssen die Vermittlungsplattformen ab 2020 Aufzeichnungen über die vermittelten Buchungen führen und diese auf Verlangen elektronisch zur Verfügung stellen, bzw. ab einem Jahresumsatz von 1 Mio EUR automatisch an das Finanzamt melden. Vorgesehen ist eine Haftung der Vermittlerplattform, wenn einerseits die Daten seitens der Plattformen nicht entsprechend aufbereitet und übermittelt werden und der „Vermieter“ seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkommt. Die Reaktion der Vermittlungsplattformen bleibt abzuwarten.

 

Umsatzsteuerpflicht für Händlerplattformen

Künftig sollen Online-Plattformen bei grenzüberschreitenden Lieferungen gegebenenfalls selbst als Lieferer gelten. Pakete mit einem Warenwert von unter 22 Euro aus Drittstaaten waren bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Bagatellregelung soll abgeschafft werden, sodass Waren aus Drittländern ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer unterworfen werden.

 

Mit besten Grüßen 

Christine Casapicola

Wien, im Mai 2019

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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