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Aktuelle Informationen zur Abrechnung COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe - Stand der Dinge

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Liebe Klienten,

Die Kurzarbeit tritt in die nächste Phase: Bis zum 28. des Folgemonats müssen die Kurzarbeits-Abrechnungen an das AMS geschickt werden (über das eAMS-Konto). Seit heute gibt es die Formulare dazu: https://bit.ly/3eBShnm

Grundsätzlich gilt: Es darf mehr gearbeitet werden, als ursprünglich geplant und beantragt. Allerdings ist vor Änderungen der in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Arbeitszeit die Zustimmung des Betriebsrates bzw. der betroffenen Beschäftigten erforderlich. Zusätzlich sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage VOR der Änderung der Arbeitszeit darüber zu informieren.

Die Auszahlung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Ausfallstunden, die aus der Abrechnung an das AMS ersichtlich sind. Bitte beachten Sie, dass nur genehmigte Projekte abrechenbar sind. 

Die Formularsätze des AMS müssen zwingend verwendet werden. Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit als auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge ist eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28.5.2020 möglich.

(Quelle:  ams.at)

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im April 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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