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Corona Härtefallfonds - die Phase 2 auf den Punkt gebracht

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Liebe Klienten,

seit 16. April kann man um Mittel aus dem Corona Härtefallfonds – Phase 2 ansuchen. Gewährt wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal Euro 2.000 pro Monat für höchstens drei Monate.

Die Regelung ist wieder einmal komplex und im Detail kompliziert. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen vor allem einen Überblick geben, der eine Abschätzung ermöglicht, ob Sie sich qualifizieren könnten. Bei der Antragstellung und bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen dann gerne weiter.

 

1. Wer kann ansuchen

Ein-Personen-Unternehmer (EPU), darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten, freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs sind berechtigt, einen Antrag zu stellen.

2. Sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

  1. Unternehmerische Tätigkeit in Österreich.
  2. Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19. Das liegt vor, wenn:
    • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
    • Im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
    • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Verglichen werden die Monate 16.3. bis 15.6. jeweils 2019 und 2020.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  4. Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb [§ 23 EStG 1988] und/oder selbständiger Arbeit, [§ 23 EStG 1988]) sind möglich. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe des Punktes 3.1 im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.
  5. Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.
  6. In dem am wenigsten weit zurückliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen gleichzeitig insgesamt positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein.

3. Art und Ausmaß der Förderung

Auf das Wesentliche heruntergebrochen gilt folgendes: Es gibt drei Betrachtungszeiträume, nämlich

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020 

Für jeden Zeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Für den jeweiligen Zeitraum wird nach einem komplexen Rechenschema ein Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen wird mit dem Nettoeinkommen des Vorjahres-Betrachtungs-Zeitraumes verglichen. Die Differenz ist die Bemessungsgrundlage für die Förderung. Die Förderung beträgt 80% davon.

Beispiel:
Das Nettoeinkommen des Vorjahres-Vergleichszeitraumes beträgt 1.666,67 Euro. Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes 2020 beträgt 450 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 1.216,67 Euro (1.666.67 – 450). Die nicht rückzahlbare Förderung beträgt davon 80% = Euro 972.

Achtung: Die Regelungen zur Berechnung des Nettoeinkommens sind tatsächlich mehr als komplex.

3.1. Deckelung der Förderung

Die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften ist im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit EUR 2.000,- begrenzt. Die errechnete Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend. Nebeneinkommen sind zum Beispiel Einkünfte aus Vermietungen oder Pensionsbezüge (siehe auch Punkt 4.1.)

3.2. Geltungsdauer 

Anträge für den Härtefall-Fonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich. 

4. Verfahren der Förderungsabwicklung

4.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKÖ zur Verfügung gestellt wird, möglich. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

 

Vorhandensein von Nebeneinkünften 

Maßgeblich sind nur positive Nebeneinkünfte. Werden Nebeneinkünfte erzielt, ist ihre Höhe (Gewinn, Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) anzugeben. Dabei gilt:

  • Es sind Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonates heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.
  • Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt

Gesellschafter-Geschäftsführer haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 b vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen. Eine stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich. Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden.

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im April 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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