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Ab 1.1.2018 beträgt die Forschungsprämie in Österreich 14 %

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Liebe Klienten,

in Österreich werden Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, vom Staat finanziell gefördert. Sie können für bestimmte Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen. Diese Forschungsprämie steht unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens zu.

Höhe und Berechnung der Forschungsprämie

Für das Jahr 2017 beträgt die Forschungsprämie 12 %, ab 1.1.2018 wurde sie auf 14 % erhöht. Berechnet wird sie: 14 % (ab 2018) der prämienbegünstigten Aufwendungen des Unternehmens.

Vorteile der Forschungsprämie

Sie wird als Gutschrift auf das Finanzamtskonto des Unternehmens gebucht und kann dann cash auf das Bankkonto des Unternehmens übertragen werden. Die Forschungsprämie selbst ist nicht steuerpflichtig und führt auch zu keiner Kürzung der Aufwendungen. Ein weiterer Vorteil der Forschungsprämie ist, dass sie einem Unternehmen auch in einer Verlustsituation zusteht.

Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen

Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Prämie zählen Löhne und Gehälter von Mitarbeitern, die in der Forschung und Entwicklung arbeiten, unmittelbar mit der Forschung und Entwicklung verbundene Aufwendungen und Investitionen, weiters auch Grundstücke (unter bestimmten Voraussetzungen). Darüber hinaus zählen auch direkte Finanzierungsaufwendungen und Gemeinkosten zur Bemessungsgrundlage, soweit sie der Forschung und Entwicklung zugeordnet werden können. Darunter versteht man z.B. Kosten des Lohnverrechnung, soweit sie auf das Forschungspersonal entfallen, anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten.

B) Eigenbetriebliche Forschung

Bei der eigenbetrieblichen Forschung handelt es sich um systematische Forschung und experimentelle Entwicklung unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durch das Unternehmen selbst.

Grundlagenforschung

Ziel ist ausschließlich die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ohne Ausrichtung auf deren praktische Anwendbarkeit.

Angewandte Forschung

Ziel ist die Gewinnung neuer Erkenntnisse mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.

Experimentelle Entwicklung

Darunter versteht man die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zwecks Hervorbringung neuer, verbesserter Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme.

Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft

Der Steuerpflichtige hat für die Geltendmachung einer Forschungsprämie für die eigenbetriebliche Forschung ein (kostenloses) Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. Darin wird beurteilt, ob die inhaltlichen Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung dem Grunde nach vorliegen.

Zusätzlich kann die Ausstellung einer kostenpflichtigen Forschungsbestätigung beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dabei handelt es sich um einen Auskunftsbescheid nach § 118a BAO, in dem verbindlich über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen wird. Dadurch soll die Rechtsicherheit im Vergleich zu einem Jahresgutachten insbesondere bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöht werden.

Alternativ oder ergänzend zur Forschungsbestätigung kann ein Antrag auf einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für ein bestimmtes Jahr gestellt werden(§ 108c Abs. 9 EStG). Voraussetzung ist neben einem Gutachten der FFG die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die richtige Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage.

B) Auftragsforschung

Für die Prämie aus einer Auftragsforschung gelten qualitativ die gleichen Voraussetzungen wie für die eigenbetriebliche Forschung. Ein Gutachten der FFG ist in diesem Fall allerdings nicht erforderlich. Eine Forschungsbestätigung sowie ein Feststellungsbescheid sind im Rahmen der Auftragsforschung nicht möglich.

Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Damit der Auftraggeber für seine Aufwendungen, die er an das beauftragte Forschungsunternehmen leistet, die Prämie gelten machen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.
  • Das beauftrage Forschungsunternehmen (Auftragnehmer) muss eine Einrichtung (z.B. Universität, Forschungsverein) oder ein Unternehmen sein, die/das mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befasst ist und in der EU oder dem EWR ansässig ist. Der Unternehmensschwerpunkt des Auftragnehmers muss aber nicht notwendigerweise auf Forschung und experimenteller Entwicklung liegen.
  • Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG sein, der auch der Auftraggeber angehört.
  • Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres nachweislich mit, bis zu welchem Ausmaß er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage sind die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Kosten.

Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die beim beauftragten Unternehmen anfallen, könne beim Auftragnehmer keine zusätzliche Forschungsprämie bewirken. Damit ist eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im April 2018

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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