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Kurzarbeit spezial - Kurzarbeit Phase 3

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Liebe Klienten, 

Regierung und Sozialpartner haben sich auf die Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit geeinigt. Die Gesetzwerdung ist abzuwarten. Hier in Kürze die wesentlichsten Änderungen:

  • Kurzarbeitsprojekte sind zeitlich befristet:
    Die Dauer eines KUA-Projektes ist mit höchstens sechs Monaten befristet. Es muss spätestens am 31.3.2021 enden.

  • Zusätzliche Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung: 
    Sind mehr als fünf Arbeitnehmer/innen bzw. Lehrlinge von einem KUA-Projekt betroffen, müssen die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Steuerberaterin/ einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin/ einem Wirtschaftsprüfer oder einer Bilanzbuchhalterin/ einem Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

  • Verringertes Ausmaß des Arbeitsausfalls:
    Der Rahmen an verrechenbaren Ausfallstunden ist 20% bis maximal 70% (in Sonderfällen 90%) der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit.

Mehr Informationen zur Kurzarbeit Phase 3 wird es ab 01. Oktober 2020 geben: Die neue Antragstellung dazu und die neue Sozialpartnervereinbarung gibt es in Kürze auf der AMS Homepage. Für diese Antragstellung gilt eine Übergangsfrist von einem Monat. Diese Übergangsfrist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Antragstellung via eAMS-Konto möglich ist. Der Beginn dieser Frist wird vom AMS noch gesondert bekanntgegeben. Bitte beachten Sie, dass eine Beantragung der Kurzarbeit Phase 3 davor nicht möglich ist.

 

Bitte beachten Sie darüber hinaus:

ACHTUNG LETZTE FRIST: Ihre Kurzarbeitsabrechnung wurde beanstandet, weil für einzelne Personen kein vollentlohnter Kalendermonat vor der Kurzarbeit vorlag? Bis 30.9.2020 besteht die Möglichkeit, für diese Personen Kurzarbeit neu zu beantragen. Als Beginn der Kurzarbeit ist dabei der Monat zu wählen, der dem ungekürzt und vollständig entlohnten Kalendermonat folgt. Eine neue Sozialpartnervereinbarung ist dafür nicht notwendig. Die Nachweise über die ungekürzte und vollständige Entlohnung (Auszüge aus dem Lohnkonto) können Sie auch nach dem 30.9.2020 nachreichen.  

KURZARBEIT AUSGESCHÖPFT: Haben Sie bereits 2 mal 3 Monate Kurzarbeit bis 30. August 2020 ausgeschöpft und brauchen die Kurzarbeit noch bis 30.9.2020? Dann können Sie ein Änderungsbegehren stellen. Dieses Änderungsbegehren muss vor Einreichung der letzten Teilabrechnung des laufenden Begehrens, spätestens jedoch am 30.9.2020 beim AMS einlangen. Dazu verwenden Sie bitte die Sozialpartnervereinbarung „Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung auf September 2020“.

Quelle: AMS-Homepage

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im September 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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