Liebe Klienten,
wir möchten Sie wiederum an den Stichtag 30. September erinnern, der für die folgenden Themen von Bedeutung ist.
Anspruchszinsen für die Steuererklärungen 2021
Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2021 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“. Das betrifft die noch offenen Steuererklärungen 2021.
Steuernachforderungen für das Jahr 2021, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2022 festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,90 % kreditmäßig verzinst. Durch eine Abschlagszahlung per 30. September 2022 an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Steuer kann man diese Verzinsung verhindern.
Erst aufgrund der fertig erstellten Steuererklärung 2021 ist es uns möglich, sie über die voraussichtliche Höhe einer etwaigen Steuernachzahlung zu informieren. Um die Verzinsung zu vermeiden, sollte daher ein bestehender Steuerrückstand bis spätestens 30. September an das Finanzamt bezahlt werden. Bitte übermitteln sie uns baldigst Ihre Steuerunterlagen für 2021 damit wir ihnen über eine etwaige Steuernachzahlung Bescheid geben können.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, das Finanzamt als Kreditgeber mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,90 % zu nutzen, wobei diese Zinsen nicht steuerabzugsfähig sind. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben.
Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg (bzw. in dem entsprechenden Punkt beim online banking) bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (z.B. „K 1-12/2021“ oder „E 1-12/2021“), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.
Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuer -und Einkommensteuervorauszahlungen
Übersteigen die für 2022 vorgeschriebenen Vorauszahlungen, die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2022 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2022 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2022 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2022 zu übermitteln.
Herabsetzung (Hinaufsetzung) der vorläufigen Beitragsgrundlage der SVS
Die Basis für die Berechnung der vorläufigen Beiträge zur Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) ist die vorläufige Beitragsgrundlage. Diese wird grundsätzlich anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.
Ist die endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage? Dann kann die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. In diesem Herabsetzungsantrag (auch eine Hinaufsetzung ist möglich um hohe Nachzahlungen zu verhindern) ist die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr anzugeben. Rechnerisch sind das die Summe aus den Einkünften zuzüglich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Anhand dieser Prognose berechnet die SVS Ihre Beiträge neu.
Dafür gibt es keine Frist, eine Herabsetzung kann das ganze Jahr über beantragt werden. Jedoch wird die Herabsetzung nur dann eine Auswirkung auf das laufende Jahr haben, wenn sie bis zum 3. Quartal beantragt wird, also bis Ende September/ Anfang Oktober.
Vorsteuererstattung
Die Frist zur Einreichung der Vorsteuererstattungsanträge für 2021 für in der EU ansässige Unternehmer in anderen EU-Staaten endet am 30. September 2022.
Der Vorsteuererstattungsantrag ist über FinanzOnline einzureichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im September 2022