Liebe Klienten,
in unserem Oktober – Newsletter möchten wir Sie zum Thema „Schenken in Österreich“ informieren. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist derzeit politisch thematisiert, wir haben für Sie die aktuellen steuerlichen Bestimmungen bei Schenkungen zusammengestellt.
Allgemeines
Die Erbschafts –und Schenkungssteuer wurde in Österreich mit 31. Juli 2008 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt, also ab 1.8.2008, sind Erbschaften und Schenkungen nicht mehr steuerpflichtig, jedoch anzeigepflichtig. Anzeigepflichtig heißt, es muss eine Meldung an das Finanzamt gemacht werden.
Grundstücke
Für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken besteht keine Meldepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz sondern Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
Meldepflichten für Schenkungen (Meldefrist 3 Monate)
Schenkungen unter Angehörigen: Meldepflicht besteht wenn der Wertes einer Schenkung Euro 50.000 übersteigt oder wenn alle Schenkungen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet den Wert von Euro 50.000 übersteigen.
Schenkungen unter Nicht-Angehörigen: Meldepflicht besteht wenn der Wert einer Schenkung Euro 15.000 übersteigt oder wenn alle Schenkungen innerhalb von 5 Jahren zusammengerechnet den Wert von Euro 15.000 übersteigen.
Welche Art von Zuwendungen sind beim Finanzamt zu melden
Die Meldepflicht besteht für Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Beteiligungen an betrieblichen Personengesellschaften, Betrieben und Teilbetrieben und für bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände.
Keine Meldepflicht besteht für: übliche Gelegenheitsgeschenke unter Euro 1.000 und Hausrat, Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (Maximal 150 qm Wohnnutzfläche), Zuwendungen an Kirchen und juristische Personen im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, Gewinne aus Preisausschreiben, Zuwendungen im Rahmen des Stiftungseingangssteuergesetzes, Grundstücke.
Anzeigepflicht
Zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet sind Erwerber und Geschenkgeber sowie beteiligte Rechtsanwälte und Notare. Sobald ein Verpflichteter die Anzeige erstattet, entfällt die Anzeigepflicht für die anderen. Eine Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von 3 Monaten mit strafbefreiender Wirkung möglich. Bei Unterlassung der Meldung drohen Strafen nach dem Finanzstrafgesetz!
Die Anzeige erfolgt durch das Formular „Schenk1“ und ist auf der BMF – website abrufbar.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Oktober 2017