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A1 Formular – Entsendung oder gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

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Liebe Klienten,

das Thema Beantragung und Ausstellung von A1 Formularen bei Tätigkeiten von Dienstnehmern im Ausland beschäftigt zur Zeit sowohl international tätige Dienstgeber als auch die österreichischen Sozialversicherungen. Grundsätzliche Informationen entnehmen Sie bitte unserem Newsletter Februar 2019:

https://www.taxes.at/newsletter/a1_bescheinigung_auch_bei_dienstreisen_notwendig/ 

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat in einem Rundschreiben Beispielfälle für die Ausstellung von A1 Formularen, getrennt nach Entsendung und gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten, veröffentlicht.

 

Entsendung

Eine Entsendung im Sinne der relevanten EG-Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer für einen Dienst­geber in einem anderen Mitgliedstaat (EU/EWR/Schweiz) als dem gewöhnlichen Tätigkeitsstaat Arbeiten für dessen Rechnung erbringt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

Beispiel 1: Ein Monteur, der grundsätzlich in Österreich tätig ist, wird von einem Metallbetrieb mit Sitz in Österreich für die Zeit vom 2.5.2019 bis 15.6.2020 von Österreich nach Deutschland entsandt, um dort Montagearbeiten zu verrichten.

Das Formular A1 wird für die Dauer der Entsendung nach vorheriger Beantragung von der jeweiligen Gebietskrankenkasse ausgestellt.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer wird grundsätzlich in Österreich tätig. Es erfolgen kurzfristige, nicht regelmäßige Arbeitseinsätze (Dienstreisen) in Frankreich vom 1.2.2019 bis 5.2.2019 und 10.11.2019 bis 20.11.2019.

Es liegen zwei getrennte Entsendungen vor. Zwei einzelne Formulare A1 werden mit dem jeweiligen Zeitraum ausgestellt.

 

Gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Wesentlich für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist, dass der Arbeitnehmer für den bzw. die Dienstgeber regelmäßig entweder gleichzeitig oder abwechselnd in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten ausübt. Als Beobachtungszeitraum ist jener von zwölf Monaten vorgesehen. Das Formular A1 wird maximal für 24 Monate ausgestellt und bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder neu ausgefertigt.

Beispiel 3: Ein LKW-Lenker wohnt in Österreich und wird von einem österreichischen Unternehmen im Fernverkehr eingesetzt, mit Be- und Entladungen wesentlich in Österreich, sonst in Deutschland, Frankreich etc.

Das Formular A1 wird ohne zeitliche Unterbrechung ausgestellt.


Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich wird für einen Dienstgeber mit Sitz in Österreich für Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgenommen. Innerhalb von zwölf Monaten erfolgt die Tätigkeit regelmäßig in verschiedenen Mitgliedstaaten (wesentlich in Österreich, sonst mehrere Wochen/Monate in der Slowakei, in Frankreich, Italien etc.).

Das Formuar A1 wird ohne zeitliche Unterbrechung ausgestellt.


Beispiel 5: Ein Arbeitnehmer wohnt in Österreich und übt seine Tätigkeit in Österreich und regelmäßig im Umfang von einigen Stunden pro Woche auch in Deutschland aus.

Das Formular A1 wird ohne zeitliche Unterbrechung ausgestellt.


Beispiel 6: Ein Handelsvertreter mit Wohnsitz in Österreich wird in Österreich tätig und übt regelmäßig jeden zweiten Monat im Ausmaß von wenigen Tagen auch Tätigkeiten in Deutschland und Italien aus.

Das Formular A1 wird ohne zeitliche Unterbrechung ausgestellt. 

 

(Quelle: Newsletter der NÖ-GKK aus dem Juli 2019)

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross 

Wien, im Juli 2019

 

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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