Seitenbereiche
Inhalt

Coronavirus - unser Büro, Erreichbarkeit und steuerliche Maßnahmen

/newsletter/

 

Liebe Klienten,

in der jetzigen Ausnahmesituation möchten wir Sie darüber informieren, dass unser Büro-Standort Gluckgasse 3, 1010 Wien auch weiterhin in Form eines Journaldienstes besetzt sein wird. Persönliche Besprechungen und Meetings haben wir bis auf weiteres abgesagt. Unsere MitarbeiterInnen sind, soweit möglich, von ihren Home-Offices aus für Sie tätig und unter ihren bekannten E-Mail-Adressen für Sie erreichbar.

 

Steuervorauszahlungen

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit Euro 0 festgesetzt werden, falls das durch die Corona-Situation wirtschaftlich begründet ist.

 

Stundung, Stundungszinsen, Säumniszuschläge

Soferne Stundungen oder Ratenzahlungen für geschuldete Steuern eingebracht werden, kann beim zuständigen Finanzamt (z. B. im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) angeregt werden, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen. Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und die Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu Euro 0 herabzusetzen.

Weiters kann beantragt werden, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

 

Kurzarbeit

Zum Thema Kurzarbeit gibt es nunmehr eine auf die besondere Coronavirussituation zugeschnittene Variante der Kurzarbeit. Wesentlich dabei ist, dass es dabei zu einer materiellen Unterstützung durch das AMS kommt. Eine der Voraussetzungen sind Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Dienstnehmern, die in einem ersten Schritt ihre Resturlaube aus vergangenen Urlaubsjahren sowie alle sonstigen Zeitguthaben konsumieren müssen.

 

Österreichische Gebietskrankenkasse

Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können.Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 bei der österreichischen Gebietskrankenkasse in Kraft:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten.

 

Bitte melden Sie sich, wenn wir Sie bei einem der oben genannten Punkte unterstützen können.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien Gesundheit, Geduld und Zuversicht in dieser besonderen Lebenssituation.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im März 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.