Liebe Klienten,
wenn der Dienstgeber einem Dienstnehmer ein „Jobrad“ (normales Fahrrad oder E-Bike) unentgeltlich zur Verfügung stellt, so hat das für den Dienstnehmer keine steuerlichen Konsequenzen. Er oder sie muss also keinen „Sachbezug“ für das Jobrad versteuern. Das gilt auch, wenn das Fahrrad ganz oder teilweise privat genutzt wird.
Gesellschafter – Geschäftsführer
Gesellschafter – Geschäftsführer (GesGF), die mit maximal 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, gelten als Dienstnehmer und für sie gilt das oben gesagte.
Für wesentlich beteiligte GesGF (Beteiligung von mehr als 25 %) wurde aufgrund einer eigenen Verordnung festgelegt, dass auch für sie die Nutzung eines Jobrades nicht der Einkommensteuer unterliegt und somit steuerfrei ist.
Wir gehen davon aus, dass ein Jobrad bei einem wesentlich beteiligten GesGF auch neben einem Dienstauto steuerfrei gewährt werden kann.
Zu Dokumentationszwecken ist eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem GesGF zu erstellen.
Gesellschaft
Bei der Gesellschaft, an der der GesGF beteiligt ist, wird das Jobrad entweder sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut (Nettoanschaffungskosten bis zu EUR 1.000) oder, verteilt auf die Nutzungsdauer, abgeschrieben und somit steuermindernd berücksichtigt.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im August 2023