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Ausgewählte steuerliche Aspekte zum E-Auto

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Allgemeines

Die Mehrzahl der in Österreich zugelassenen E-Autos sind Firmen-Pkws, punkten die Stromer doch mit steuerlichen Vorteilen. Allem voran löst die private Nutzung durch den Mitarbeiter keine Sachbezugsbesteuerung aus.

Aber auch der Unternehmer hat Vorteile, da für E-Autos unter bestimmten Vorgaben ein Vorsteuerabzug besteht. Je nach Höhe der Anschaffungskosten ergibt sich folgende Möglichkeit des Vorsteuerabzuges:

  • Anschaffungskosten bis EUR 40.000 (brutto) ⇒ voller Vorsteuerabzug
  • Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 (brutto) ⇒ nur teilweiser Vorsteuerabzug, das sind 6.666 Euro.
  • Anschaffungskosten über EUR 80.000 (brutto) ⇒ kein Vorsteuerabzug

Dabei wird allerdings oft auf eine allgemeine Bestimmung des Umsatzsteuergesetze im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug vergessen, die wie folgt lautet: Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Nur unter dieser Voraussetzung steht der Vorsteuerabzug zu.

Diese Regelung betrifft alle in einem Unternehmen genutzten Gegenstände. Doch eine praktische Auswirkung ergibt sich im Grunde erst seit E-Autos in den Fuhrparks von Unternehmen zu finden sind.

Es verwundert weiters nicht, dass mit steigender Anzahl von E-Autos auch das Interesse der Finanzverwaltung an diesem Thema zunimmt. Bei Betriebsprüfungen wird daher immer öfter ein Nachweis der unternehmerischen Nutzung, das heißt der Nachweis einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % verlangt.

 

Die 10% betriebliche Mindestnutzung bei E-Autos

Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann, muss – wie ausgeführt – eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges gegeben sein.

Mitarbeiter, die viele betriebliche Fahrten absolvieren (zB Sales-Mitarbeiter*innen), können die 10%ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen. Diese Glaubhaftmachung sollte im Regelfall als Nachweis genügen.

Dienstnehmer, die das Firmen-Auto nicht täglich für das Unternehmen nutzen (zB Mitarbeiter der Verwaltung), könnten aber Probleme haben, einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Zur Erinnerung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern als Privatfahrten.

Ein optimaler Nachweis für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Zumindest bei Mitarbeitern, bei denen das Erreichen der betrieblichen Mindestnutzung fraglich ist, ist ein Fahrtenbuch daher empfehlenswert.

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im Mai 2022

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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