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Stichtag 30. September – hier enden wichtige Fristen!

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Liebe Klienten,

wir möchten Sie wiederum an den Stichtag 30. September erinnern, der für folgende Themen bedeutsam ist: Anspruchszinsen, Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen sowie die Einreichung von Vorsteuererstattungsanträgen.

Anspruchszinsen

Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“. Das betrifft die noch offenen Steuererklärungen 2018.

Steuernachforderungen für das Jahr 2018, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2018 festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,40 % kreditmäßig verzinst. Durch eine Abschlagszahlung per 30. September 2019 an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Steuer kann man diese Verzinsung verhindern.

Erst aufgrund der fertigen erstellten Steuererklärung 2018 ist es uns möglich, sie über die voraussichtliche Höhe einer etwaigen Steuernachzahlung zu informieren. Um die Verzinsung zu vermeiden, sollte daher ein bestehender Steuerrückstand  bis spätestens 30. September an das Finanzamt bezahlt werden. Bitte übermitteln sie uns baldigst Ihre Steuerunterlagen für 2018 damit wir ihnen über eine etwaige Steuernachzahlung Bescheid geben können.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass  Sie auch die Möglichkeit haben das  Finanzamt als Kreditgeber mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,4 % zu nutzen, wobei diese Zinsen nicht steuerabzugsfähig sind. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben.

Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg (bzw. in dem entsprechenden Punkt beim online banking) bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (z.B. „K 1-12/2018“ oder „E 1-12/2018“), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten. 

Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuer -und Einkommensteuervorauszahlungen

Übersteigen die für 2019 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2019 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2019 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2019 zu übermitteln.

Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetz ist der Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder vom Gruppenträger zu stellen.

Vorsteuererstattung

Die Frist zur Einreichung der Vorsteuererstattungsanträge für 2018 für in der EU ansässige Unternehmer in anderen EU-Staaten endet am 30. September 2019.

Der Vorsteuererstattungsantrag ist über FinanzOnline einzureichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen.

Einreichung von Jahresabschlüssen

Bitte beachten sie, dass wie in den Vorjahren Jahresabschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2018 bis 30. September 2019 beim Firmenbuch eingereicht werden müssen, um empfindliche Zwangsstrafen zu vermeiden.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im September 2019

 

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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