Liebe Klienten,
Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 können Fördermittel in Höhe von mindestens 50 Euro bis zu 2.000 Euro pro Person im Jahr 2024 und maximal 1.500 Euro pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden. Die Beantragung ist ab 15. Juli unter www.handwerkerbonus.gv.at möglich.
Was kann gefördert werden?
Gefördert werden nur reine Arbeitskosten (ohne Fahrt- und Materialkosten) für Handwerkerleistungen rund um den im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 bis längstens 31. Dezember 2025 angefallen sind. Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung muss von einem befugten Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt werden.
Beispiele für förderungsfähige Arbeitsleistungen:
- Die Erneuerung von Dächern
- Spenglerarbeiten
- Erneuerung von Fassaden
- Austausch von Fenstern
- Austausch von Bodenbelägen
- Erneuerung von Wandtapeten
- Malerarbeiten
- Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw. − Ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungsanlagen.)
- Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
- Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung
- Verglasungen einer Loggia
- Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.)
- Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, etc.
Beispiele für nicht förderungsfähige Arbeitsleistungen:
- Material- und Entsorgungs-, Planungs- und Beratungskosten
- gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten
- Gutachten und Ablesedienste
- Reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt
- Austriebspritzung gegen Schädlinge
- Baumkontrolle und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Schadens- und Gefahrenabwehr.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderungshöhe beträgt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeitskosten exkl. Umsatzsteuer) von maximal 10.000 Euro (2024) bzw. 7.500 Euro (2025) pro Person und Wohnobjekt. Das bedeutet, dass die Förderung 2024 bis zu 2.000 Euro bzw. 2025 bis zu 1.500 Euro beträgt. Pro Person kann nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr gestellt werden, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen.
Beispiel:
Ein im gemeinsamen Einfamilienhaus lebendes Ehepaar lässt sich 2024 einen Carport am Grundstück aufstellen. Die Arbeitsleistung beträgt netto 6.000 Euro. Der Mann reicht die Rechnung ein und bekommt 1.200 Euro erstattet. Damit kann seine Frau 2024 noch weitere 800 Euro an Förderung für Arbeitsleistungen an der gleichen Adresse beantragen.
Kombinationsmöglichkeit mit anderen Förderungen?
Für die im Rahmen der Förderungsaktion "Handwerkerbonus" beantragten Arbeitsleistungen können keine weiteren Bundes- oder Landesförderungen genutzt werden. Die geförderten Arbeitsleistungen dürfen weiters nicht einkommensteuerlich als Betriebsausgabe, Sonderausgabe, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sein.
Quelle: WKO
Mit besten Grüßen
Christine Casapicola
Wien, im Mai 2024