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Budgetbegleitgesetz 2025 - der Begutachtungsentwurf

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Liebe Klienten,

das Bundesministerium für Finanzen hat Anfang Mai den Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2025 zur Begutachtung veröffentlicht.

In der Folge geben wir ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen im steuerlichen Bereich.

 

Umwidmungszuschlag

Veräußerungen von Grundstücken im privaten Bereich werden durch die sogenannte „Immobilienertragsteuer“ erfasst. Die Höhe der Immobilienertragsteuer variiert je nachdem ob, es sich um ein Alt- oder Neugrundstück handelt. Bei Neugrundstücken beträgt sie z. B. 30 % des Veräußerungsgewinnes.

Zusätzlich zur Immobilienertragsteuer ist ein „Umwidmungszuschlag“ geplant. Unter Umwidmung versteht man insbesondere die Umwidmung von Grünland in Bauland. Sollte nach dem 31.12.2024 eine Umwidmung von Grünland in Bauland erfolgt sein, wird bei einer Veräußerung des Grundstückes zusätzlich ein Umwidmungszuschlag erhoben.

Der Umwidmungszuschlag soll bei betrieblichen und außerbetrieblichen (privaten) Grundstücksveräußerungen von natürlichen Personen erhoben werden. Neben der „normalen“ Immobilienertragsteuer soll den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung (= Veräußerungsgewinn) ein „Umwidmungszuschlag“ in Höhe von 30 % hinzugerechnet werden.

 

Erweiterte Basispauschalierung

Grundsätzlich darf bei Gewebetreibenden und Selbstständigen mit einem Jahresumsatz bis maximal EUR 220.000 die Basispauschalierung angewendet werden.

Mit den pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 6 % oder 12 % (je nach Tätigkeit) sind dann beispielsweise die Abschreibung, Miete oder Kosten für den PKW abgedeckt.

Diese Grenzen sollen erhöht werden:

2025: Umsatzgrenze von EUR 320.000, Betriebsausgabenpauschale 13,5 %

2026: Umsatzgrenze von EUR 420.000, Betriebsausgabenpauschale 15 %.

 

Pendlereuro

Der Pendlereuro steigt ab 2026 von EUR 2 auf EUR 6.

 

Mitarbeiterprämie

Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, im Jahr 2025 ihren Dienstnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal EUR 1.000 zu gewähren (im Jahr 2026 wird die Begünstigung neu bewertet). Ein Gruppenmerkmal bei den Dienstnehmern soll nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Die Gewährung an nur einzelne Dienstnehmer soll zulässig sein, die Unterscheidung muss jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.

Voraussetzung für die Mitarbeiterprämie ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise nicht gewährt wird. Demnach sollen etwa Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht begünstigt sein.

 

Keine Valorisierung bei Familienleistungen

Aussetzung der Erhöhung des Kinderabsetzbetrags und anderer Familienleistungen für 2026 und 2027.

 

Grunderwerbsteuer - Verschärfung bei Share Deals

Bisher waren die folgenden Immobilientransaktionen nicht grunderwerbsteuerpflichtig:

  • Erwerb der Anteile an einer grundstückbesitzenden Kapitalgesellschaft, so ferne keiner der Käufer mehr als 95 % (oder darüber) der Anteile erworben hat und die Erwerber keine Mitglieder derselben Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG waren sowie
  • Indirekte Anteilserwerbe über eine zwischengeschaltete Gesellschaft

Die Beteiligungsschwelle für grunderwerbsteuerpflichtige Gesellschafterwechsel wird auf 75 % (anstatt 95 %) gesenkt.

Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen erfasst werden.

Bei Immobiliengesellschaften wird der realistische Verkaufswert der Grundstücke herangezogen – mit einem Steuersatz von 3,5 %. (statt 0,5 % bei regulären Gesellschaften).

Geplantes Inkrafttreten ist der 1.7.2025, wobei Übergangsregelungen vorgesehen sind.

 

Stiftungseingangssteuer

Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Mai 2025

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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