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Ferialpraktika, Ferialjobs und Volontariate - ein Überblick

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Liebe Klienten,

der Sommer steht vor der Türe und so manche Schüler oder Studenten werden einen kurzen Ausflug in die Berufswelt in Form eines Ferialpraktikas, Ferialjobs oder Volontariates machen. Die korrekte Einstufung ist entscheidend für die Anwendung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie für die Vermeidung unerwünschter steuerlicher Konsequenzen.

 

Ferialpraktika

„Echte“ Ferialpraktikanten sind Schüler sowie Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplans bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten.

Merkmale:

  • Einsatz im Betrieb entsprechend der Fachrichtung
  • Keine persönliche Arbeitspflicht oder Weisungsgebundenheit
  • Grundsätzlich kein Entgeltanspruch, außer der anzuwendende Kollektivvertrag sieht dies vor
  • Keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich
  • Unfallversicherung über die Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung
  • Sollte ein Taschengeld gewährt werden, ist eine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erforderlich. Je nach Höhe des Entgelts kann eine Vollversicherungspflicht bestehen.

 

Ferialjobs

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studierende, die während der Ferienzeit arbeiten, um Geld zu verdienen. Diese Tätigkeit ist nicht Teil eines Pflichtpraktikums.

Merkmale:

  • Reguläres Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag
  • Entgelt: Das Entgelt darf nicht unter dem kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestlohn liegen.
  • Anmeldung bei der ÖGK erforderlich
  • Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10 monatlich)
  • Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Lohnsteuerpflicht ab einem Jahreseinkommen von EUR 13.981,00
  • Familienbeihilfe: Ein Einkommen über EUR 10.000 kann Auswirkungen auf den Bezug der Familienbeihilfe haben

Bei einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze kann eine freiwillige Anmeldung als geringfügig Beschäftigter erfolgen.

 

Volontariate

Volontäre absolvieren ein freiwilliges Praktikum ohne schulische oder studienrechtliche Verpflichtung. Zumeist handelt es sich um Personen, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, sodass das Volontariat primär in deren Interesse liegt. Es sollte sich nicht um einfache Tätigkeiten handeln, sonst könnte die Sozialversicherung eine Einstufung als Hilfsarbeiter argumentieren.

Merkmale:

  • Keine Arbeitspflicht oder Weisungsgebundenheit
  • Kein Entgeltanspruch
  • Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erforderlich
  • Bei Gewährung eines Taschengeldes: Anmeldung bei der ÖGK als geringfügig oder vollversichert, abhängig von der Höhe des Entgelts.

 

Conclusio

Die korrekte Einstufung der Beschäftigungsform ist wesentlich, um rechtlichen und finanziellen Risiken zu vermeiden. Wir helfen ihnen gerne bei ihren Fragen!

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Juni 2025

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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