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HomeOffice und Betriebsstätte

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Liebe Klienten,

der Arbeitsmarkt hat sich in den letzten Jahren verstärkt international entwickelt. Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter in anderen Ländern, wo diese im Homeoffice für den Dienstgeber tätig werden. Zum Beispiel beschäftigt ein deutsches Unternehmen einen Dienstnehmer in Österreich, der in seiner Wohnung (=Homeoffice) für seinen deutschen Dienstgeber arbeitet. Hier stellt sich die Frage, ob das deutsche Unternehmen durch diesen Dienstnehmer eine Betriebsstätte in Österreich begründet mit den dazugehörigen steuerlichen Konsequenzen (z. B. Körperschaftsteuerpflicht).

 

Artikel 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen

Die OECD hat im November 2025 ein Update des OECD-Musterabkommens veröffentlicht, das Neuerungen zur Homeoffice-Betriebsstätte enthält. Wobei die Änderungen nicht im Art. 5 Abs. 1 das Abkommens erfolgt sind, sondern im Kommentar zu Art. 5 Abs. 1.

 

Unter welchen Voraussetzungen liegt eine Homeoffice-Betriebsstätte vor?

Aufgrund des Updates des OECD-Musterabkommens 2025 erfolgt die Beurteilung einer Homeoffice-Betriebsstätte nach neuen Kriterien. Die Verfügungsmacht über das Homeoffice durch den Dienstgeber ist nicht mehr entscheidend. Sofern weniger als 50 % der Arbeitszeit im Homeoffice verbracht werden, wird in der Regel keine Betriebsstätte begründet.

 

Für die Begründung einer Betriebsstätte spricht:

  • Das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (=wie bisher);
  • Eine Vertreterbetriebsstätte laut Doppelbesteuerungsabkommen liegt vor (=wie bisher);
  • Die Tätigkeit erfolgt dauerhaft und kontinuierlich und
  • die Tätigkeit des Dienstnehmers muss zu mindestens 50 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice oder an einem anderen relevanten Ort ausgeübt werden und
  • das Vorliegen eines geschäftlichen bzw wirtschaftlichen Grundes für die Tätigkeit im Homeoffice-Staat (commercial reason).

 

Ein solcher „commercial reason“ liegt vor, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters im Homeoffice einen erkennbaren Mehrwert für das Unternehmen schafft. Wenn das Homeoffice die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert und die Anwesenheit des Mitarbeiters im Homeoffice-Staat dem Unternehmen einen Vorteil bringt, ist das Kriterium des wirtschaftlichen Grundes als erfüllt anzusehen. Persönliche Motive der Mitarbeiter wie die Pflege von Angehörigen oder der Wohnort der Mitarbeiter ohne geschäftlichen Bezug im Homeoffice-Staat reichen ebenso wenig aus wie die reine Kostenersparnis als Grund für die Tätigkeit im Homeoffice. Auch die reine Anwesenheit von Kunden im Homeoffice-Staat ist nicht automatisch als geschäftlicher Grund anzusehen, der zu einer Betriebsstättenbegründung führt.

Sofern nach den neuen Voraussetzungen eine Betriebsstätte vorliegt, ist dennoch zu prüfen, ob gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2025 die Ausnahme für Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten greift.

Bitte beachten Sie, dass die Kriterien, ob eine Homeoffice-Betriebsstätte vorliegt, in jedem einzelnen Fall zu prüfen sind. Gerne helfen wir Ihnen bei einer Bewertung bzw. Neubewertung nach diesen Kriterien

 

Mit besten Grüßen

Wien, im Jänner 2026

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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