Liebe Klienten,
in diesem newsletter möchten wir sie an die Fristen für die Erstellung und Einreichung der jährlichen Steuererklärungen und an die Fristen für die Erstellung und Einreichung der Jahresabschlüsse von GmbH`s erinnern.
Frist für die Erstellung und Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 sowie der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung 2024
Die Erstellung und Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 und der Umsatzsteuer- und Körperschafsteuererklärung 2024 haben bis:
- 30. April 2025 bzw.
- bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni 2025 zu erfolgen.
- Bei allen unseren Klienten, die wir gegenüber der Finanzbehörde vertreten und die sich auf unserer Steuererklärungsliste/Quotenliste befinden, gibt es entsprechend verlängerte Einreichfristen.
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide 2024, die nach dem 30. September 2025 durch Bescheid festgesetzt werden, unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“. Das bedeutet, dass Steuernachforderungen für das Jahr 2024, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2025 festgesetzt werden, mit einem Jahreszinssatz von ca. 4,5 % kreditmäßig verzinst werden.
Bitte übermitteln sie uns die Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung 2024 möglichst bald!
Erstellung bzw. Aufstellung des Jahresabschlusses 2024
Die Geschäftsführer müssen den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellen und dann aufstellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2024 also bis Ende Mai 2025. Wenn es einen Aufsichtsrat gibt, ist diesem der Jahresabschluss innerhalb der 5-Monatsfrist vorzulegen. Außerdem müssen jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses (zuzüglich allfälligem Lagebericht) Abschriften zugesendet werden.
Frist für die Beschlussfassung bzw. Feststellung des Jahresabschlusses
Die Generalversammlung (= Gesellschafterversammlung) hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres 2025 für das abgelaufene Jahr 2024 folgende Beschlüsse (meist als „Umlaufbeschluss“) zu fassen:
- Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich eines (allfälligen) Lageberichts
- Verwendung des Bilanzgewinns
- Höhe der Gewinnausschüttung, eines Gewinnvortrages und / oder Bildung von Gewinnrücklagen
Häufig werden zutreffendenfalls gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses folgende Beschlüsse gefasst:
- Entlastung der Geschäftsführer (und des Aufsichtsrats/ Beirats) für das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorjahre
- Kenntnisnahme eines Verlusts von mehr als der Hälfte des Stammkapitals oder der Nichterfüllung der URG-Kennzahlen
Frist für die Offenlegung beim Firmenbuch
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss (GmbH) und einen allfälligen Lagebericht spätestens neun Monate, also spätestens mit 30. September 2025, beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften hat die Einreichung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung zu erfolgen. Die Frist ist nicht verlängerbar!
Wenn der Abschluss nicht rechtzeitig eingereicht wird, ist eine Zwangsstrafe von mindestens EUR 350 (= Kleinstkapitalgesellschaften) bzw. EUR 700 (allen anderen Kapitalgesellschaften) vorgesehen – und zwar jeweils für die GmbH und jeden Geschäftsführer. Diese Strafe kann bereits ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung verhängt werden.
Wird der Jahresabschluss GmbH trotz Strafe nicht offengelegt, wird alle zwei Monate eine weitere Strafe verhängt. Bei einer „mittelgroßen Kapitalgesellschaft“ beträgt der Strafrahmen bei weiteren Verstößen das Dreifache, bei „großen Kapitalgesellschaften“ das Sechsfache des oben angeführten Betrages.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im April 2025