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Mitarbeiterprämie 2025

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Liebe Klienten,

in den Vorjahren wurden österreichische Dienstnehmer und deren Dienstgeber durch steuerfreie und lohnnebenkostenfreie Prämien wie z. B. die „Teuerungsprämie“ (2022 und 2023) sowie die „bisherige Mitarbeiterprämie“ (2024) bis EUR 3.000 pro Jahr verwöhnt. „Brutto für netto“ war sowohl bei den Dienstnehmern als auch bei den Dienstgebern höchst beliebt. Ab 2025 gibt es nur mehr eine „Schmalspurvariante“ bis maximal EUR 1.000 pro Dienstnehmer, die zwar lohnsteuersteuerfrei ist, aber den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung unterliegt.

 

Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis EUR 1.000 steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von EUR 3.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als EUR 1.000 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als EUR 3.000 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige zu veranlagen.

Eine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) ist nicht vorgesehen.

Die bisherige Mitarbeiterprämie 2024 bzw. Teuerungsprämie 2022/2023 waren nicht nur lohnsteuersteuerfrei – es gab auch Befreiungsbestimmungen im ASVG, im Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz. Dies ist bei der Mitarbeiterprämie 2025 nicht mehr der Fall. Sie unterliegt der Sozialversicherung und im Bereich der Lohnnebenkosten dem DB, DZ und der Kommunalsteuer.

 

Conclusio

Die Mitarbeiterprämie 2025 ist zwar nicht an eine lohngestaltende Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) gebunden und das „steuerliche Gruppenmerkmal“ ist nicht erforderlich, es müssen aber für die personelle Auswahl und für betragliche Unterschiede „sachliche, betriebsbezogene Gründe“ vorliegen. Es ist anzunehmen, dass, im Falle einer GPLA-Prüfung, diese unpräzise gesetzliche Formulierung zu Diskussionen führen wird.

Sollte es in Ihrem Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung bei der Mitarbeiterprämie 2025 bei den betroffenen Mitarbeitern geben bzw. bei der Höhe der Prämie, empfehlen wir, eine entsprechende Dokumentationen über die „sachlichen und betriebsbezogenen Gründe“ zu erstellen.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Juli 2025

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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