Liebe Klienten,
mit dem Jahr 2026 treten wesentliche steuerliche Änderungen in Kraft. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen bei der Einkommensteuer, Neuerungen in der Lohnverrechnung sowie Erleichterungen bei der Pauschalierungsregelung für Unternehmer.
Anpassung des Einkommensteuertarifs
Der Einkommensteuertarif wird angepasst, wobei Einkommen bis zu 13.539 Euro steuerfrei bleiben. Für darüberhinausgehende Einkommensteile gelten gestaffelte Steuersätze von 20 % bis 21.992 Euro, 30 % bis 36.458 Euro, 40 % bis 70.365 Euro und 48 % bis 104.859 Euro. Einkommen über 104.859 Euro unterliegen einem Steuersatz von 50 %, während für Einkommensteile über einer Million Euro weiterhin ein Steuersatz von 55 % gilt. Die Anpassung des Tarifs erfolgt im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflation und dient der teilweisen Abfederung der kalten Progression.
Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ermöglicht neben der laufenden Abschreibung eine zusätzliche Betriebsausgabe von grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Für begünstigte Ökoinvestitionen beträgt der IFB derzeit 15 %.
Zur Konjunkturbelebung hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung beschlossen: Für Investitionen im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 steigt der IFB von 10 % auf 20 %, der Öko-IFB von 15 % auf 22 %.
Die jährliche Höchstgrenze von 1 Mio. Euro an begünstigten Investitionen bleibt unverändert.
Neuerungen in der Lohnverrechnung
Der Pendlereuro wird von bisher 2 Euro auf 6 Euro erhöht und ersetzt damit den wegfallenden Klimabonus.
Neuregelung der Überstunden - Ab dem Jahr 2026 bleiben nun doch bis zu 15 Überstundenzuschläge in Höhe von maximal 170 Euro pro Monat steuerfrei (ursprünglich geplant waren 10 Überstundenzuschläge mit 120 Euro).
Beim „Feiertagsarbeitsentgelt“ gab es Unsicherheiten über das Ausmaß der Steuerfreiheit aufgrund einer BFG-Entscheidung aus 2024. Wenn ein Dienstnehmer an einem Feiertag tatsächlich arbeitet, dann gebührt ihm neben dem Feiertagsentgelt (=das normale aliquote Monatsgehalt für diesen Feiertag) ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit. Mit Wirkung ab 1.1.2026 wird die Steuerfreiheit des „Feiertagsarbeitsentgelts“ im § 68 EStG gesetzlich geregelt (im Rahmen eines Freibetrages bis 400 Euro pro Monat).
Basispauschalierung und Vorsteuerpauschalierung
Für Unternehmerinnen bringt 2026 vor allem bei den Pauschalierungen spürbare Erleichterungen.
Gewerbetreibende und selbständig und freiberuflich tätige Unternehmer können eine Basispauschalierung sowohl für Betriebsausgaben als auch für den Vorsteuerabzug anwenden. Das bedeutet, dass Teile der Betriebsausgaben und Vorsteuern mit einem pauschalen Prozentsatz ermittelt werden. Die Aufzeichnungs- bzw. Belegaufbewahrungspflichten entfallen größtenteils. Die Betriebseinnahmen sind immer in der tatsächlichen Höhe zu erfassen.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Basispauschalierung wird erweitert, indem die Umsatzgrenze von bisher 320.000 Euro auf 420.000 Euro angehoben wird. Gleichzeitig erhöht sich der Pauschalierungssatz von 13,5 % auf 15 %. Ergänzend dazu wird auch die Vorsteuerpauschalierung ausgeweitet, wobei der maximale Jahresbetrag von 5.760 Euro auf 7.560 Euro steigt.
Mit besten Grüßen
Wien, im Februar 2026